Ferner könne der Einwand, die Kapitalleistung erfolge wirtschaftlich zulasten der Y, nicht gehört werden, da die Z AG im Rahmen der Fusion mit dem Sozialplan auch die finanziellen Mittel übernommen habe. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegen vorliegend, zum Einen die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 des DBA CH-GB in der Weise interpretiert werden müsse, dass eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abfindung anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit der Steuerhoheit der Schweiz und jener Grossbritanniens zuzuteilen sei.