7. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Dies begründete sie insbesondere mit dem Zweck der Entschädigung, welcher ihrer Meinung nach darin bestanden habe, den Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen und die Folgen des aufgrund fusionsbedingter Restrukturierungen erfolgten Verlustes der Arbeitstelle zu mildern. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer zitierten Urteile würden sich hingegen auf Bonuszahlungen beziehen. Diese wiederum würden sich in der Regel jeweils auf ein bestimmtes Geschäftsjahr beziehen und eine Belohnung für das Erreichen eines bestimmten Zieles darstellen.