Ferner verweist er auf eine Urteilsbesprechung von Robert Waldburger in der IFF 2002, wonach Bonuszahlungen bzw. die Einlösung von Optionen an jenem Ort zu versteuern sind, an dem sie erarbeitet wurden. Sodann ist er der Ansicht, dass das Kreisschreiben Nr. 1 der EStV nicht angewendet werden dürfe, da der Pflichtige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 53 Jahre alt war, eine beträchtliche Vorsorgelücke entstanden sei und die Tatsache, dass der Pflichtige eine eigene Firma gegründet und in diesem Rahmen einige Aufträge hereingeholt habe, nicht als Fortsetzung der Erwerbstätigkeit angesehen werden könne. 7.