Zur Begründung führt er betreffend der Zahlung aus, dass diese physisch durch die Z geleistet, dass jedoch aus wirtschaftlicher Sicht deren Vorgängerfirma, die Y belastet worden sei, da diese damals im Rahmen des Sozialplanes Rückstellungen vorgenommen habe, die zusammen mit den entsprechenden Verpflichtungen auf die Folgefirmen übertragen worden seien und daher das Geld aus einer ausländischen Quelle stamme. Ferner verweist er auf eine Urteilsbesprechung von Robert Waldburger in der IFF 2002, wonach Bonuszahlungen bzw. die Einlösung von Optionen an jenem Ort zu versteuern sind, an dem sie erarbeitet wurden.