6. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, es seien von der Kapitalabfindung Fr. 27'860.-- zum Satz von Fr. 9'286.-- zu besteuern und Fr. 241'444.-- in die Steuerhoheit von Grossbritannien auszuscheiden. Zur Begründung führt er betreffend der Zahlung aus, dass diese physisch durch die Z geleistet, dass jedoch aus wirtschaftlicher Sicht deren Vorgängerfirma, die Y belastet worden sei, da diese damals im Rahmen des Sozialplanes Rückstellungen vorgenommen habe, die zusammen mit den entsprechenden Verpflichtungen auf die Folgefirmen übertragen worden seien und daher das Geld aus einer ausländischen Quelle stamme.