In der Schweiz sei daher nur der Gegenwert für die drei Jahre, während derer er hier gearbeitet habe, zu versteuern. Den Vorsorgecharakter betreffend fügte er hinzu, dass die Abfindung gerade deshalb ausgerichtet worden sei, weil ein Angestellter im Alter des Pflichtigen kaum mehr eine neue Anstellung finden würde. Dadurch entstehe eine sehr grosse Vorsorgelücke.