Danach sei die Abfindung zu einem überwiegenden Teil für die Dauer der Anstellung in Grossbritannien ausbezahlt worden. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf dem Gebiet des Einkommens vom 8. Dezember 1977 (SR 0.672.936.712; DBA CH-GB) dürften Einkünfte, die sich auf diese Zeit beziehen, nicht in der Schweiz besteuert werden. Massgebend für die Steuerhoheit sei nach DBA CH-GB der Zeitraum der Arbeitsleistung, für den die Zahlung entrichtet worden sei. In der Schweiz sei daher nur der Gegenwert für die drei Jahre, während derer er hier gearbeitet habe, zu versteuern.