Die Abfindung stelle lediglich eine Entschädigung für die Aufgabe der Tätigkeit bei der Z AG dar und unterliege daher nicht der privilegierten Besteuerung nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11; DBG). Den Pflichtigen wurde eine Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung gewährt. 4. Mit Eingabe an die Steuerverwaltung vom 2. September 2006 nahm die Vertreterin der Pflichtigen zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. August 2006 Stellung. Danach sei die Abfindung zu einem überwiegenden Teil für die Dauer der Anstellung in Grossbritannien ausbezahlt worden.