38 DBG sondern ist zusammen mit dem Einkommen zu versteuern. 07-002 Besteuerung von Abgangsentschädigungen im Internationalen Verhältnis Sachverhalt: 1. Der Steuerpflichtige ist im Zuge von Restrukturierungsmassnahmen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, wobei er von seiner Arbeitgeberin, der Z AG, eine Abgangsentschädigung erhielt. In der definitiven Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2004 vom 24. März 2006 wurde diese Abfindung im Betrag von Fr. 215'200.-- zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet und im Rahmen der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens im Umfang von Fr. 21'500.-- berücksichtigt.