{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4901b614-41eb-4f12-934f-2acdfb6b42b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5a365c31b6e501bdc34648dcd110471f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["002/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. 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Auch hat er keine Bestätigung einer bezifferten Vorsorgelücke der ihn versichernden Vorsorgeeinrichtung vorzuweisen.\nb) Die Beschwerdeführer bestreiten richtigerweise nicht, dass Kreisschreiben für die beurteilende Behörde grundsätzlich als Richtlinie für die Gesetzesanwendung zu betrachten sind. Sie machen jedoch geltend, dass die uniforme Anwendung der Steuerbehörde keine Rücksicht auf die konkreten Umstände ihres Einzelfalls nehme. Dem ist insofern zuzustimmen, als die Steuerverwaltung in der Anwendung der Gesetze an das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aus Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR. 101; BV) gebunden ist. Dieses enthält jedoch zugleich das Verbot der grundlosen Differenzierung. Das bedeutet, dass jede Abweichung von einer uniformen Praxis durch spezifische Umstände des Einzelfalles begründbar sein muss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur aus triftigen Gründen von einer Verwaltungsweisung abzuweichen (vgl. BGE 130 V 172 E. 4.3.1).\nAufgrund der Substantiierungspflicht hätte es den Beschwerdeführern oblegen, Gründe anzugeben, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der Anwendung der praxisüblichen Altersgrenze abzusehen sei. Jedoch begründeten sie den entsprechenden Antrag lediglich damit, dass der Pflichtige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Auszahlung der Kapitalabfindung 53 Jahre alt war und Arbeitnehmer in diesem Alter kaum mehr eine neue Anstellung finden würden. Darin kann kein triftiger Grund gesehen werden, im Einzelfall von der im Kreisschreiben Nr. 1 der EStV empfohlenen Altersgrenze abzuweichen. Vielmehr entstünde ein Präjudiz für deren generelle Senkung.\nc) Da weder Verhalten oder Äusserungen der Arbeitgeberin, noch des beschwerdeführenden Arbeitnehmers dessen Ansicht zu stützen vermögen, wonach die Kapitalabfindung als Vorsorgeausgleich ausbezahlt worden sei, sodann auch die im Kreisschreiben Nr. 1 der EStV festgelegten Kriterien hierfür nicht erfüllt sind, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb in diesem Fall ausnahmsweise davon abgewichen werden sollte, ist der Vorsorgecharakter der geleisteten Kapitalabfindung zu verneinen. Der Rentensatz nach Art. 38 Abs. 2 DBG ist daher nicht anzuwenden.\n6. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführer, indem sie die anteilsmässige Besteuerung der Kapitalleistung in Grossbritannien einerseits und andererseits deren Qualifizierung als Vorsorgeleistung beantragen, zwei in sich widersprüchliche Rechtsbegehren gestellt haben. Vorsorgeleistungen sind durch einen expliziten Vorbehalt aus dem Geltungsbereich von Art. 15 DBA CH/GB ausgenommen und in Art. 18 DBA CH/GB geregelt. Im Gegensatz zu Art. 15 DBA CH/GB unterstellt Art. 18 DBA CH/GB jedoch Rentenzahlungen gemäss ausdrücklichem Wortlaut der Steuerhoheit jenes Staates, in dem die pflichtige Person im Zeitpunkt der Auszahlung ihren Wohnsitz hat. Da der Pflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalabfindung seinen Wohnsitz offenbar in der Schweiz hatte, wäre diese, soweit sie eine Vorsorgeleistung darstellte, vollumfänglich in der Schweiz zu besteuern.\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die im Juni 2004 ausbezahlte Kapitalleistung einen genügenden Bezug zu der in Grossbritannien geleisteten Arbeit aufweist, um einen ausländischen Tätigkeitsort i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DBA CH/GB zu begründen, noch die Voraussetzungen gegeben sind, um die Kapitalleistung als Vorsorgeleistung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 DBG zu qualifizieren und gemäss Art. 38 Abs. 2 DBG privilegiert zu besteuern. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 002/2007 vom 12.01.2007"}