{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4901b614-41eb-4f12-934f-2acdfb6b42b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5a365c31b6e501bdc34648dcd110471f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["002/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. 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Die Besteuerung erfolgt in solchen Fällen nach dem Wohnsitzprinzip.\n\n\nDemnach seien Bonuszahlungen, die im Inland ausgezahlt wurden, sich aber auf Arbeitsleistungen beziehen, welche einige Monate zuvor im Ausland erbracht worden waren, gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich, als unter die Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB fallend zu qualifizieren und entsprechend eine anteilige Aufteilung der Steuerhoheit zu bejahen (Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2000 in: Der Steuerentscheid [StE] 2001 A 32 Nr. 5). In einer umgekehrten Konstellation hat das Bundesgericht die Steuerpflicht in Bezug auf eine Bonuszahlung bejaht, die an eine Person mit Wohnsitz im Ausland für ihre frühere Tätigkeit in der Schweiz geleistet worden war (BGE vom 15. Februar 2001, in: StE 2001 B 11.2. Nr. 6).\nZum selben Ergebnis ist sodann das Steuergericht Basel-Landschaft für Einkünfte aus der Ausübung von Optionsrechten gelangt. Das Gericht sah darin eine Leistung, mittels derer die Tätigkeit der berechtigten Person zwischen dem Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Zeitpunkt ihrer Ausübung honoriert werden sollte (Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft [StGE] Nr. 03/104 vom 10. Oktober 2003).\nIn allen drei Fällen wurden die geleisteten Zahlungen demnach als nachträgliche Vergütungen von Leistungen angesehen, auf die der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Arbeitstätigkeit entstanden war. Für die Bestimmung der steuerlichen Zuständigkeit ist auf den Zeitpunkt der Realisierung der Einkunft abzustellen. Dies ist im Falle von Forderungen der Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. jener Zeitpunkt, in welchem das Einkommen als Forderung rechtlich gültig abgetreten werden kann (BGE vom 3. Juli 1974, in: Archiv des Schweizer Abgaberechts [ASA] 44, 341 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten, da in Konstellationen, da die Entstehung des Anspruchs bzw. Fälligkeit der Lohnforderung und deren Erfüllung zeitlich auseinander fallen, der ehemalige Tätigkeitsstaat bloss eine Besteuerung nachholt, die ihm aufgrund von Art. 15 Abs.1 DBA CH-GB schon früher vertraglich zugestanden hätte, wenn die Zahlung bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit geleistet worden wäre.\nc) Die anhand von Bonuszahlungen und Optionen entwickelte Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen auf Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen übertragen werden, da diese aus verschiedenen Gründen, mitunter auch aus Bonusansprüchen heraus, erfolgen können. Unter Umständen sind sie \"Schmerzensgeld\" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, \"Risikoprämie\" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen oder Vorruhestandsregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 vom 3. Oktober 2002). Kapitalabfindungen können jedoch nur analog zu Bonuszahlungen beurteilt werden, sofern deren Funktion mit derjenigen einer Bonuszahlung vergleichbar ist. Voraussetzung ist daher, dass die Kapitalabfindung eine Form der Lohnnachzahlung darstellt. Nach konstanter Rechtsprechung des Steuergerichts ist die Funktion, welche einer Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte, unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. StE 1998 B 29.2 Nr. 5; StGE 45/2006 vom 28. April 2006).\nVorliegend stellt die im Juni 2004 ausbezahlte Abfindung gemäss dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Schreiben der Z AG eine \"unter verschiedenen Hilfestellungen\" dar, welche im Hinblick auf die Entlassung gewährt wurden. Die Beschwerdeführer stützen sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Z AG für die Berechnung der Kapitalabfindung zwischen Dienstjahren in der Schweiz und Dienstjahren in Grossbritannien unterschieden hat. Gemäss den Angaben der Z AG spielte jedoch nur die Dauer des Anstellungsverhältnisses eine Rolle, gemessen an der Anzahl der Dienstjahre. Diese sei neben Alter und Jahresgehalt einer von drei Faktoren, welche zur Berechnung der Höhe der Abgangsentschädigung verwendet worden seien. Der Arbeitsort hatte indessen keinen ersichtlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung, da jedes Dienstjahr gleich gewichtet wurde. Aus dem zitierten Schreiben geht in keiner Weise hervor, dass es sich bei der fraglichen Kapitalabfindung um eine nachträgliche Vergütung längst fällig gewordener Forderungen handelte, welche ihren Grund in den in Grossbritannien erbrachten Arbeitsleistung hätte. Es deutet mit anderen Worten nichts darauf hin, dass der Anspruch auf die Kapitalabfindung bereits während der Zeit in Grossbritannien entstanden war. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch aus einem Sozialplan erst im Falle und aufgrund einer Entlassung entsteht und einen künftigen Lohnausfall kompensieren soll. Daher ist keine Form der Lohnnachzahlung, als vielmehr eine Lohnfortzahlung anzunehmen (vgl. StGE Nr. 128/2004 vom 5. November 2004, E. 3b)."}