{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4901b614-41eb-4f12-934f-2acdfb6b42b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5a365c31b6e501bdc34648dcd110471f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["002/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. 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Die Besteuerung erfolgt in solchen Fällen nach dem Wohnsitzprinzip.\n\n\nZur Begründung führt er betreffend der Zahlung aus, dass diese physisch durch die Z geleistet, dass jedoch aus wirtschaftlicher Sicht deren Vorgängerfirma, die Y belastet worden sei, da diese damals im Rahmen des Sozialplanes Rückstellungen vorgenommen habe, die zusammen mit den entsprechenden Verpflichtungen auf die Folgefirmen übertragen worden seien und daher das Geld aus einer ausländischen Quelle stamme. Ferner verweist er auf eine Urteilsbesprechung von Robert Waldburger in der IFF 2002, wonach Bonuszahlungen bzw. die Einlösung von Optionen an jenem Ort zu versteuern sind, an dem sie erarbeitet wurden. Sodann ist er der Ansicht, dass das Kreisschreiben Nr. 1 der EStV nicht angewendet werden dürfe, da der Pflichtige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 53 Jahre alt war, eine beträchtliche Vorsorgelücke entstanden sei und die Tatsache, dass der Pflichtige eine eigene Firma gegründet und in diesem Rahmen einige Aufträge hereingeholt habe, nicht als Fortsetzung der Erwerbstätigkeit angesehen werden könne.\n7. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Dies begründete sie insbesondere mit dem Zweck der Entschädigung, welcher ihrer Meinung nach darin bestanden habe, den Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen und die Folgen des aufgrund fusionsbedingter Restrukturierungen erfolgten Verlustes der Arbeitstelle zu mildern. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer zitierten Urteile würden sich hingegen auf Bonuszahlungen beziehen. Diese wiederum würden sich in der Regel jeweils auf ein bestimmtes Geschäftsjahr beziehen und eine Belohnung für das Erreichen eines bestimmten Zieles darstellen. Die Kapitalleistung stelle dagegen eine Abgangsentschädigung dar, welche die Steuerpflicht am Wohnsitz gemäss Art. 3 DBG auslöste. Ferner könne der Einwand, die Kapitalleistung erfolge wirtschaftlich zulasten der Y, nicht gehört werden, da die Z AG im Rahmen der Fusion mit dem Sozialplan auch die finanziellen Mittel übernommen habe.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegen vorliegend, zum Einen die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 des DBA CH-GB in der Weise interpretiert werden müsse, dass eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abfindung anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit der Steuerhoheit der Schweiz und jener Grossbritanniens zuzuteilen sei. Zum Anderen, ob die Voraussetzungen des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 3. Oktober 2002 erfüllt sind und die Kapitalabfindung daher eine Zahlung mit Vorsorgecharakter darstellt, welche gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) zu einem privilegierten Satz zu versteuern wäre.\n3. In der Schweiz gilt gemäss Art. 3 DBG als allgemeine Regel die Besteuerung aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, die sich aus einem steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Schweiz ergibt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalabfindung im Juni 2004 hatten die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz, weshalb sie grundsätzlich der Steuerhoheit der Schweiz unterstehen.\n4. Die Beschwerdeführer sind jedoch der Ansicht, dass dieser Grundsatz im Hinblick auf die am 30. Juni 2004 ausbezahlte Kapitalabfindung in jenem Umfang nicht anwendbar sei, als diese sich auf Arbeitsleistung beziehe, welche in Grossbritannien erbracht wurde.\na) Die Schweiz hat mit über 30 Ländern internationale Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, die jeweils weitgehend dem (unverbindlichen) Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entsprechen. Zwischen der Schweiz und Grossbritannien ist in dieser Beziehung das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen von 1977 (DBA CH-GB) massgebend.\nIn Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB sind die Grundsätze der Zuständigkeiten der beiden Staaten zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Danach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Diesfalls können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit sind dementsprechend grundsätzlich am Wohnsitz des Arbeitnehmers zu besteuern, es sei denn, die Arbeit, für die er den Lohn erhält, wurde im jeweils anderen Vertragsstaat geleistet. Umstritten ist vorliegend, inwieweit Art. 15 Abs.1 DBA CH-GB auf eine Kapitalabfindung, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entrichtet worden ist, Anwendung findet.\nb) Dem Wortlaut nach gilt die Regelung von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB jeweils für die aktuelle Steuerperiode. Die Rechtsprechung hat die Anwendung des Artikels indessen auf Fälle ausgeweitet, in denen die Arbeitsleistung und ihre Vergütung zeitlich auseinander fallen. In diesem Zusammenhang erklären die Beschwerdeführer eine Besprechung entsprechender Urteile zu einem integralen Bestandteil ihrer Argumentation (vgl. Waldburger Robert, Rechtsprechung Jahr 2001 [1. Teil], IFF 2002, 143 ff.)."}