{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4901b614-41eb-4f12-934f-2acdfb6b42b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "5a365c31b6e501bdc34648dcd110471f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["002/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 002/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. 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Januar 2007 (002/2007)\nEin Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. Die Besteuerung erfolgt in solchen Fällen nach dem Wohnsitzprinzip. Des Weiteren unterliegt eine Kapitalabfindung ohne Vorsorgecharakter nicht der privilegierten Besteuerung nach Art. 38 DBG sondern ist zusammen mit dem Einkommen zu versteuern.\n07-002 Besteuerung von Abgangsentschädigungen im Internationalen Verhältnis\nSachverhalt:\n1. Der Steuerpflichtige ist im Zuge von Restrukturierungsmassnahmen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, wobei er von seiner Arbeitgeberin, der Z AG, eine Abgangsentschädigung erhielt. In der definitiven Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2004 vom 24. März 2006 wurde diese Abfindung im Betrag von Fr. 215'200.-- zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet und im Rahmen der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens im Umfang von Fr. 21'500.-- berücksichtigt.\n2. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. April 2006 Einsprache, u.a. mit dem Begehren, der Betrag der Kapitalabfindung sei auf Fr. 269'304.-- anstelle von Fr. 215'200.-- festzusetzen, und der in Ziffer 7 unter Nettolohn II deklarierte Betrag entsprechend auf Fr. 108'520.-- zu reduzieren, was gemäss Lohnausweis total Fr. 321'156.-- ergebe. Von der so korrigierten Kapitalabfindung seien Fr. 27'860.-- zum Satz von Fr. 9'286.-- zu besteuern und Fr. 241'444.-- in die Steuerhoheit von Grossbritannien auszuscheiden. Zur Begründung führte er an, die Lohnabrechnung des Pflichtigen sei korrigiert worden. Sodann sei die Kapitalabfindung dem Pflichtigen für 29 Dienstjahre entrichtet worden, wovon dieser 3 Jahre in der Schweiz und 26 Jahre in Grossbritannien geleistet habe. Dabei seien je Dienstjahr Fr. 9'286.30 berechnet worden, welche somit Grundlage für die Bestimmung des Steuersatzes darstellten.\n3. Die Steuerverwaltung teilte dem Pflichtigen mit Schreiben vom 3. August 2006 mit, dass sie die Veranlagungen zur Staatssteuer 2004 zu Ungunsten des Steuerpflichtigen korrigieren werde (sog. reformatio in peius), da die satzbestimmende Korrektur der von der Z AG an den Pflichtigen geleisteten Abgangsentschädigung zu Unrecht erfolgt sei. Die Abfindung stelle lediglich eine Entschädigung für die Aufgabe der Tätigkeit bei der Z AG dar und unterliege daher nicht der privilegierten Besteuerung nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11; DBG). Den Pflichtigen wurde eine Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung gewährt.\n4. Mit Eingabe an die Steuerverwaltung vom 2. September 2006 nahm die Vertreterin der Pflichtigen zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. August 2006 Stellung. Danach sei die Abfindung zu einem überwiegenden Teil für die Dauer der Anstellung in Grossbritannien ausbezahlt worden. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf dem Gebiet des Einkommens vom 8. Dezember 1977 (SR 0.672.936.712; DBA CH-GB) dürften Einkünfte, die sich auf diese Zeit beziehen, nicht in der Schweiz besteuert werden. Massgebend für die Steuerhoheit sei nach DBA CH-GB der Zeitraum der Arbeitsleistung, für den die Zahlung entrichtet worden sei. In der Schweiz sei daher nur der Gegenwert für die drei Jahre, während derer er hier gearbeitet habe, zu versteuern. Den Vorsorgecharakter betreffend fügte er hinzu, dass die Abfindung gerade deshalb ausgerichtet worden sei, weil ein Angestellter im Alter des Pflichtigen kaum mehr eine neue Anstellung finden würde. Dadurch entstehe eine sehr grosse Vorsorgelücke.\n5. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. September 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 108'520.-- reduzierte und die Kapitalabfindung entsprechend erhöhte, diese jedoch nach wie vor vollumfänglich der Schweizerischen Steuerhoheit unterstellte und zu 100 % besteuerte. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, die Zuständigkeit der Schweiz ergäbe sich daraus, dass die Kapitalabfindung für den Verlust der Arbeitsstelle entschädigen sollte und die Dienstjahre des Pflichtigen lediglich zur Berechnung der Höhe der Zahlung dienten. Zudem sei die Zahlung durch die Z AG in A. ausgerichtet worden und entstamme daher einer schweizerischen Quelle.\nBetreffend den Vorsorgecharakter der Abfindung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Beurteilung gemäss den im Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfolgt sei. Da der Pflichtige im Zeitpunkt des Austritts aus dem Unternehmen das 55. Altersjahr nicht vollendet habe, keine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ausgemacht werden könne und die Abfindung lediglich den Verlust der Arbeitsstelle abgelte, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, und die Kapitalleistung nicht der privilegierten Besteuerung zuzuführen.\n6. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, es seien von der Kapitalabfindung Fr. 27'860.-- zum Satz von Fr. 9'286.-- zu besteuern und Fr. 241'444.-- in die Steuerhoheit von Grossbritannien auszuscheiden."}