Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld würden nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert. Des Weiteren werde vom Rekurrenten nicht bestritten, dass die Auslagen von Fr. 450.-- für die Selbsterfahrung im Zusammenhang mit dem psychotherapeutischen Lehrgang stünden. b) Der Rekurrent darf nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 [SR 811.11] als Arzt mit eidgenössischem Diplom nur unter Aufsicht ärztliche Behandlungen vornehmen.