Dagegen wandte die Steuerverwaltung gestützt auf das Gewinnungskostenprinzip ein, dass ein enger Konnex zwischen Einkünften und Auslagen bestehe. Im Entscheid des kantonalen Steuergerichts (BStPra XVII, 195 ff.) seien die Kosten zum Erwerb des Facharzttitels als eine Zusatzausbildung bezeichnet worden, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führe. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld würden nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen qualifiziert.