a StG erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss in der Rekursschrift durch substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung geleistet werden (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 51 f. zu Art. 140). 3. a) Im Rekurs wurde vorgebracht, dass der Steuerpflichtige seit 2000 ausgebildeter Arzt sei und er sich nicht neue Kenntnisse aneigne, sondern er ergänze seine bereits gewonnene praktische Erfahrung mit vertieftem Wissen.