Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2, a.a.O.). Als solche nicht abzugsfähige Auslagen gelten beispielsweise jene einer Psychologin zur Erlangung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes der selbständigen Psychotherapeutin (StGE Nr. 143/2001 vom 28. September 2001, ; StGE Nr. 163/2005 vom 4. November 2005), eines Arztes oder einer Ärztin zur Erlangung des Titels des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. XVII, S. 195 ff.;