E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen der kaufmännischen Angestellten für den Erwerb des eidgenössischen Diploms als Verkaufsleiterin (vgl. Steuergerichts-Entscheid [bis 31. März 2002 Steuerrekurskommission-Entscheid] [StGE] Nr. 52/2005 vom 27. Mai 2005, ) oder den Lehrgang Betriebswirtschafter HF (StGE Nr. 102/2005 vom 19. August 2005) sowie die Aufwendungen des kaufmännischen Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr.