{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2006_2006-01-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b309c872-fb08-42ef-9a72-2eabac5b36a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "5f0112f746f7ea4e81370999d8c74dde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2006_2006-01-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=27070a53-68a2-4d01-9ba6-9b2562878def", "Checksum": "6eb4916062efd00c935f35772fb32b6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["002/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 002/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.01.2006 002/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.01.2006 002/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:00", "Checksum": "8f50376f7b09a391ff1af3efcd1550ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 002/2006\nRegeste:\nNach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren.\n\n\nc) Der Rekurrent ist seit dem Jahre 2000 ausgebildeter Arzt und seit August 2004 psychotherapeutisch tätig. Im Wintersemester 2004/05 besuchte er einen Kurs im Rahmen des postgradualen Studienganges in Psychotherapie der Fakultät für Psychologie (PSP) an der Universität Basel und nahm im Dezember 2004 an Psychotherapiestunden bei lic. Phil. C. X., Fachpsychologe für Psychotherapie FSP teil. Die durch diese Kurse und Therapiestunden entstandenen Kosten von Fr. 1800.-- für Semestergebühren an der Universität Basel und Fr. 450.-- für drei Psychotherapiesitzungen macht der Steuerpflichtige als Auslagen für Weiterbildung geltend. Der Rekurrent strebt vorliegend den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie an, weshalb es sich bei den von ihm geltend gemachten Auslagen nicht um blosse Weiterbildungskosten handeln kann. In Anbetracht dieser Umstände erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen als Ausbildungskosten zum Erwerb der notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb diese nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar sind. An dieser Tatsache ändert auch das von den kantonalen psychiatrischen Diensten ausgestellte Schreiben vom 27. Juli 2005 nichts, welches die Notwendigkeit einer Weiterbildung in diesem Fachgebiet ausdrückt. Es spricht eher dafür, dass an Fachstellen wie diesen lediglich speziell ausgebildetes Fachpersonal beschäftigt wird und Ärzte, die sich in diese Richtung spezialisieren möchten, die notwendigen praktischen Kenntnisse in der Abteilung externe psychiatrische Dienste erlangen können.\nDem Gesagten zufolge erweist sich der Rekurs somit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.\n4. (…)\nEntscheid Nr. 002/2006 vom 20.01.2006"}