{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2006_2006-01-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b309c872-fb08-42ef-9a72-2eabac5b36a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "5f0112f746f7ea4e81370999d8c74dde"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_002-2006_2006-01-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=27070a53-68a2-4d01-9ba6-9b2562878def", "Checksum": "6eb4916062efd00c935f35772fb32b6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["002/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 002/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.01.2006 002/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.01.2006 002/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:07", "Checksum": "7f1e7c4672a4f99b28faa13577122356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.01.2006 002/2006\nRegeste:\nNach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 20. Januar 2006 (002/2006)\nNach Praxis des kantonalen Steuergerichts stellt der Erwerb eines Facharzttitels eine Zusatzausbildung dar, da die damit verbundene Spezialisierung zu einem Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung führt. Nicht nur der Erwerb des Facharzttitels, sondern generell auch Lehrgänge im universitären Umfeld sind nach gefestigter Praxis des Steuergerichts als Ausbildungsmassnahmen zu qualifizieren.\n06-002 Weiterbildung/Ausbildung: Erwerb eines Facharzttitels\nSachverhalt:\n1. In der definitiven Staatssteuerveranlagung 2004 vom 30. Juni 2005 wurde der vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung geltend gemachte Abzug von Fr. 2'970.-- für Weiterbildungs- und Umschulungskosten gestrichen mit der Begründung, es sei keine berufsbedingte Weiterbildung, sondern Ausbildung.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 teilweise gut.\n3. Mit Eingabe vom 14. November 2005 liessen die Steuerpflichtigen Rekurs erheben und beantragen, es seien die Kosten von Fr. 2'250.-- für den postgradualen Studiengang in Psychotherapie zum Abzug zuzulassen.\n4. Die Steuerverwaltung beantragte mit der Vernehmlassung vom 4. Januar 2006 die Abweisung des Rekurses.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbsunkosten die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.\na) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ).\nAls Erwerbsunkosten können indessen unselbständig Erwerbende nach § 2 ter Abs. 1 lit. h der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abziehen. Das Element der Notwendigkeit der Weiterbildungskosten ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang stehen und die die steuerpflichtige Person zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgaben als nicht absolut unerlässlich erweisen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, ). Der Zusammenhang fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 3b S. 121). Eine Weiterbildung liegt somit stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, Ziff. 24 und 47, ; VGE ZH vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1, a.a.O.). Abzugsfähig sind etwa die Auslagen der kaufmännischen Angestellten für den Erwerb des eidgenössischen Diploms als Verkaufsleiterin (vgl. Steuergerichts-Entscheid [bis 31. März 2002 Steuerrekurskommission-Entscheid] [StGE] Nr. 52/2005 vom 27. Mai 2005, ) oder den Lehrgang Betriebswirtschafter HF (StGE Nr. 102/2005 vom 19. August 2005) sowie die Aufwendungen des kaufmännischen Angestellten, der dipl. Buchhalter/Bücherexperte wird oder des Malers, der die Meisterprüfung ablegt (vgl. Kreisschreiben Nr. 26 der Steuerperiode 1995/96 vom 22. September 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ; Steuerinformationen, Schweiz. Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen [Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003], S. 64 Ziff. 321.252, )."}