c) Da weder Verhalten oder Äusserungen der Arbeitgeberin, noch des rekurrierenden Arbeitnehmers dessen Ansicht zu stützen vermögen, wonach die Kapitalabfindung als Vorsorgeausgleich ausbezahlt worden sei, sodann auch die in der Kurzmitteilung Nr. 153 (Ergänzung) festgelegten Kriterien hierfür nicht erfüllt sind, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb in diesem Fall ausnahmsweise davon abgewichen werden sollte, ist der Vorsorgecharakter der geleisteten Kapitalabfindung zu verneinen. Der Rentensatz nach § 36 Abs. 2 StG ist daher nicht anzuwenden.