des Rentensatzes mit 60 Jahren noch etwas höher an (vgl. dazu StGE Nr. 128/2004 vom 5. November 2004, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung weder das 55. Altersjahr vollendet, noch hat er danach die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Auch hat er keine Bestätigung einer bezifferten Vorsorgelücke der ihn versichernden Vorsorgeeinrichtung vorzuweisen. b) Die Rekurrenten bestreiten richtigerweise nicht, dass Kreisschreiben bzw. Kurzmitteilungen für die beurteilende Behörden grundsätzlich als Richtlinie für die Gesetzesanwendung zu betrachten sind.