alle Invaliditätsentschädigungen, die Ersatzeinkommen darstellen (Findeisen in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar des Kantons Basel-Landschaft, 36 N 1). Gemäss dem von den Rekurrenten zitierten Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 kann der Vorsorgecharakter einer anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entrichteten Kapitalabfindung bejaht werden, sofern der Empfänger der Leistung im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Altersjahr vollendet hat, die Haupttätigkeit effektiv aufgegeben wird und eine durch die Vorsorgeeinrichtung ziffernmässig bestätigte Vorsorgelücke entsteht.