15 Abs. 1 DBA CH-GB nach dem Wohnsitzprinzip zu besteuern sind. 5. Die Rekurrenten sind sodann der Ansicht, der Kapitalabfindung komme Vorsorgecharakter zu und diese sei daher gemäss § 36 StG zu einem reduzierten Satz zu besteuern. a) Nach § 36 Abs. 1 StG werden Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Absatz 1 gesondert besteuert. Unter § 36 fallen namentlich sämtliche Kapitalleistungen aus den Säulen 1 bis 3a (Alters- und Hinterlassenenversicherung, berufliche Vorsorge bzw. gebundene Selbstvorsorge); alle Todesfallkapitalien, die Ersatzeinkommen darstellen;