Dadurch würde die Steuerhoheit der Schweiz in einer Art und Weise eingeschränkt, die sich nicht ohne Weiteres aus der Vertragsbestimmung ergibt. Eine derartige Gleichsetzug würde daher eine extensive Auslegung dieser Bestimmung darstellen, was jedoch mit dem Gebot der restriktiven Interpretation nicht zu vereinbaren wäre. Somit ist jener Meinung der Vorzug zu geben, nach der Kapitalleistungen, die auf die Zukunft hin ausgerichtet sind, mangels Bezug zu einem ausländischen Tätigkeitsort gemäss Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB nach dem Wohnsitzprinzip zu besteuern sind.