Aus dem zitierten Schreiben geht in keiner Weise hervor, dass es sich bei der fraglichen Kapitalabfindung um eine nachträgliche Vergütung längst fällig gewordener Forderungen handelte, welche ihren Grund in den in Grossbritannien erbrachten Arbeitsleistung hätte. Es deutet mit anderen Worten nichts darauf hin, dass der Anspruch auf die Kapitalabfindung bereits während der Zeit in Grossbritannien entstanden war. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch aus einem Sozialplan erst im Falle und aufgrund einer Entlassung entsteht und einen künftigen Lohnausfall kompensieren soll.