Gemäss den Angaben der Z AG spielte jedoch nur die Dauer des Anstellungsverhältnisses eine Rolle, gemessen an der Anzahl der Dienstjahre. Diese sei neben Alter und Jahresgehalt einer von drei Faktoren, welche zur Berechnung der Höhe der Abgangsentschädigung verwendet worden seien. Der Arbeitsort hatte indessen keinen ersichtlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung, da jedes Dienstjahr gleich gewichtet wurde. Aus dem zitierten Schreiben geht in keiner Weise hervor, dass es sich bei der fraglichen Kapitalabfindung um eine nachträgliche Vergütung längst fällig gewordener Forderungen handelte, welche ihren Grund in den in Grossbritannien erbrachten Arbeitsleistung hätte.