StGE 45/2006 vom 28. April 2006). Vorliegend stellt die im Juni 2004 ausbezahlte Abfindung gemäss dem von den Rekurrenten ins Recht gelegten Schreiben der Z AG eine "unter verschiedenen Hilfestellungen" dar, welche im Hinblick auf die Entlassung gewährt wurden. Die Rekurrenten stützen sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Z AG für die Berechnung der Kapitalabfindung zwischen Dienstjahren in der Schweiz und Dienstjahren in Grossbritannien unterschieden hat. Gemäss den Angaben der Z AG spielte jedoch nur die Dauer des Anstellungsverhältnisses eine Rolle, gemessen an der Anzahl der Dienstjahre.