Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 vom 3. Oktober 2002). Kapitalabfindungen können jedoch nur analog zu Bonuszahlungen beurteilt werden, sofern deren Funktion mit derjenigen einer Bonuszahlung vergleichbar ist. Voraussetzung ist daher, dass die Kapitalabfindung eine Form der Lohnnachzahlung darstellt. Nach konstanter Rechtsprechung des Steuergerichts ist die Funktion, welche einer Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte, unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. StE 1998 B 29.2 Nr. 5; StGE 45/2006 vom 28. April 2006).