Zum selben Ergebnis ist sodann das Steuergericht Basel-Landschaft für Einkünfte aus der Ausübung von Optionsrechten gelangt. Das Gericht sah darin eine Leistung, mittels derer die Tätigkeit der berechtigten Person zwischen dem Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Zeitpunkt ihrer Ausübung honoriert werden sollte (Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft [StGE] Nr. 03/104 vom 10. Oktober 2003). In allen drei Fällen wurden die geleisteten Zahlungen demnach als nachträgliche Vergütungen von Leistungen angesehen, auf die der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Arbeitstätigkeit entstanden war.