In diesem Zusammenhang erklären die Rekurrenten eine Besprechung entsprechender Urteile zu einem integralen Bestandteil ihrer Argumentation (vgl. Waldburger Robert, Rechtsprechung Jahr 2001 [1. Teil], IFF 2002, 143 ff.). Demnach seien Bonuszahlungen, die im Inland ausgezahlt wurden, sich aber auf Arbeitsleistungen beziehen, welche einige Monate zuvor im Ausland erbracht worden waren, gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich, als unter die Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB fallend zu qualifizieren und entsprechend eine anteilige Aufteilung der Steuerhoheit zu bejahen (Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2000 in: