Diesfalls können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit sind dementsprechend grundsätzlich am Wohnsitz des Arbeitnehmers zu besteuern, es sei denn, die Arbeit, für die er den Lohn erhält, wurde im jeweils anderen Vertragsstaat geleistet. Umstritten ist vorliegend, inwieweit Art. 15 Abs.1 DBA CH-GB auf eine Kapitalabfindung, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entrichtet worden ist, Anwendung findet. b) Dem Wortlaut nach gilt die Regelung von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB jeweils für die aktuelle Steuerperiode.