Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalabfindung im Juni 2004 hatten die Rekurrenten ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz, weshalb sie grundsätzlich der Steuerhoheit der Schweiz unterstehen. 4. Die Rekurrenten sind jedoch der Ansicht, dass dieser Grundsatz im Hinblick auf die am 30. Juni 2004 ausbezahlte Kapitalabfindung in jenem Umfang nicht anwendbar sei, als diese sich auf Arbeitsleistung beziehe, welche in Grossbritannien erbracht wurde.