3. In der Schweiz gilt gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) sowie Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) als allgemeine Regel die Besteuerung aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, die sich aus einem steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Schweiz ergibt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalabfindung im Juni 2004 hatten die Rekurrenten ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz, weshalb sie grundsätzlich der Steuerhoheit der Schweiz unterstehen.