Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegen vorliegend, zum Einen die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 des DBA CH-GB in der Weise interpretiert werden müsse, dass eine anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abfindung anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit der Steuerhoheit der Schweiz und jener Grossbritanniens zuzuteilen sei. Zum Anderen, ob die Voraussetzungen der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 (Ergänzung) vom 20. März 1997 erfüllt sind und die Kapitalabfindung daher eine Zahlung mit Vorsorgecharakter darstellt, welche gemäss § 36 StG zu einem privilegierten Satz zu versteuern wäre. 3.