Diese wiederum würden sich in der Regel jeweils auf ein bestimmtes Geschäftsjahr beziehen und eine Belohnung für das Erreichen eines bestimmten Zieles darstellen. Die Kapitalleistung stelle dagegen eine Abgangsentschädigung dar, welche die Steuerpflicht am Wohnsitz gemäss § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 lit. a des Steuergesetzes (StG) auslöste. Ferner könne der Einwand, die Kapitalleistung erfolge wirtschaftlich zulasten der Y, nicht gehört werden, da die Z AG im Rahmen der Fusion mit dem Sozialplan auch die finanziellen Mittel übernommen habe.