Betreffend den Vorsorgecharakter der Abfindung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Beurteilung gemäss den im Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfolgt sei. Da der Pflichtige im Zeitpunkt des Austritts aus dem Unternehmen das 55. Altersjahr nicht vollendet habe, keine Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit ausgemacht werden könne und die Abfindung lediglich den Verlust der Arbeitsstelle abgelte, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, und die Kapitalleistung nicht der privilegierten Besteuerung zuzuführen. 6.