Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, die Zuständigkeit der Schweiz ergäbe sich daraus, dass die Kapitalabfindung für den Verlust der Arbeitsstelle entschädigen sollte und die Dienstjahre des Pflichtigen lediglich zur Berechnung der Höhe der Zahlung dienten. Zudem sei die Zahlung durch die Z AG in A. ausgerichtet worden und entstamme daher einer schweizerischen Quelle. Betreffend den Vorsorgecharakter der Abfindung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Beurteilung gemäss den im Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfolgt sei.