Den Vorsorgecharakter betreffend fügte er hinzu, dass die Abfindung gerade deshalb ausgerichtet worden sei, weil ein Angestellter im Alter des Pflichtigen kaum mehr eine neue Anstellung finden würde. Dadurch entstehe eine sehr grosse Vorsorgelücke. 5. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. September 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 108'520.-- reduzierte und die Kapitalabfindung entsprechend erhöhte, diese jedoch nach wie vor vollumfänglich der Schweizerischen Steuerhoheit unterstellte und zu 100 % besteuerte.