Dabei seien je Dienstjahr Fr. 9'286.30 berechnet worden, welche somit Grundlage für die Bestimmung des Steuersatzes darstellten. 3. Die Steuerverwaltung teilte dem Pflichtigen mit Schreiben vom 3. August 2006 mit, dass sie die Veranlagungen zur Staatssteuer 2004 zu Ungunsten des Steuerpflichtigen korrigieren werde (sog. reformatio in peius), da die satzbestimmende Korrektur der von der Z AG an den Pflichtigen geleisteten Abgangsentschädigung zu Unrecht erfolgt sei. Die Abfindung stelle lediglich eine Entschädigung für die Aufgabe der Tätigkeit bei der Z AG dar und unterliege daher nicht der privilegierten Besteuerung nach § 36 des Steuergesetzes.