Zur Begründung führte er an, die Lohnabrechnung des Pflichtigen sei korrigiert worden. Sodann sei die Kapitalabfindung dem Pflichtigen für 29 Dienstjahre entrichtet worden, wovon dieser 3 Jahre in der Schweiz und 26 Jahre in Grossbritannien geleistet habe. Dabei seien je Dienstjahr Fr. 9'286.30 berechnet worden, welche somit Grundlage für die Bestimmung des Steuersatzes darstellten.