2. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. April 2006 Einsprache, u.a. mit dem Begehren, der Betrag der Kapitalabfindung sei auf Fr. 269'304.-- anstelle von Fr. 215'200.-- festzusetzen, und der in Ziffer 7 unter Nettolohn II deklarierte Betrag entsprechend auf Fr. 108'520.-- zu reduzieren, was gemäss Lohnausweis total Fr. 321'156.-- ergebe. Von der so korrigierten Kapitalabfindung seien Fr. 27'860.-- zum Satz von Fr. 9'286.-- zu besteuern und Fr. 241'444.-- in die Steuerhoheit von Grossbritannien auszuscheiden. Zur Begründung führte er an, die Lohnabrechnung des Pflichtigen sei korrigiert worden.