In der definitiven Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2004 vom 24. März 2006 wurde diese Abfindung im Betrag von Fr. 215'200.-- zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet und im Rahmen der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens im Umfang von Fr. 21'500.-- berücksichtigt. 2. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. April 2006 Einsprache, u.a. mit dem Begehren, der Betrag der Kapitalabfindung sei auf Fr. 269'304.-- anstelle von Fr. 215'200.-- festzusetzen, und der in Ziffer 7 unter Nettolohn II deklarierte Betrag entsprechend auf Fr. 108'520.-- zu reduzieren, was gemäss Lohnausweis total Fr. 321'156.-- ergebe.