Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2007 (001/2007) Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. Die Besteuerung erfolgt in solchen Fällen nach dem Wohnsitzprinzip. Des Weiteren unterliegt eine Kapitalabfindung ohne Vorsorgecharakter nicht der privilegierten Besteuerung nach § 36 StG sondern ist zusammen mit dem Einkommen zu versteuern.