{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_001-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f28d10f6-7be4-4919-9a2a-70a6dfebcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "393b885ce3c89ad7a05a1cc56a826a04"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["001/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 001/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 001/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 001/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. 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Die Rekurrenten sind sodann der Ansicht, der Kapitalabfindung komme Vorsorgecharakter zu und diese sei daher gemäss § 36 StG zu einem reduzierten Satz zu besteuern.\na) Nach § 36 Abs. 1 StG werden Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Absatz 1 gesondert besteuert.\nUnter § 36 fallen namentlich sämtliche Kapitalleistungen aus den Säulen 1 bis 3a (Alters- und Hinterlassenenversicherung, berufliche Vorsorge bzw. gebundene Selbstvorsorge); alle Todesfallkapitalien, die Ersatzeinkommen darstellen; alle Invaliditätsentschädigungen, die Ersatzeinkommen darstellen (Findeisen in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar des Kantons Basel-Landschaft, 36 N 1). Gemäss dem von den Rekurrenten zitierten Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 kann der Vorsorgecharakter einer anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entrichteten Kapitalabfindung bejaht werden, sofern der Empfänger der Leistung im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Altersjahr vollendet hat, die Haupttätigkeit effektiv aufgegeben wird und eine durch die Vorsorgeeinrichtung ziffernmässig bestätigte Vorsorgelücke entsteht. Die für die Staatssteuer relevante Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 (Ergänzung) vom 20. März 1997 setzt die Altersgrenze für die Anwendung des Rentensatzes mit 60 Jahren noch etwas höher an (vgl. dazu StGE Nr. 128/2004 vom 5. November 2004, a.a.O.).\nIm vorliegenden Fall hatte der Pflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung weder das 55. Altersjahr vollendet, noch hat er danach die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Auch hat er keine Bestätigung einer bezifferten Vorsorgelücke der ihn versichernden Vorsorgeeinrichtung vorzuweisen.\nb) Die Rekurrenten bestreiten richtigerweise nicht, dass Kreisschreiben bzw. Kurzmitteilungen für die beurteilende Behörden grundsätzlich als Richtlinie für die Gesetzesanwendung zu betrachten sind. Sie machen jedoch geltend, dass die uniforme Anwendung der Steuerbehörde keine Rücksicht auf die konkreten Umstände ihres Einzelfalls nehme. Dem ist insofern zuzustimmen, als die Steuerverwaltung in der Anwendung der Gesetze an das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aus Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR. 101; BV) gebunden ist. Dieses enthält jedoch zugleich das Verbot der grundlosen Differenzierung. Das bedeutet, dass jede Abweichung von einer uniformen Praxis durch spezifische Umstände des Einzelfalles begründbar sein muss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur aus triftigen Gründen von einer Verwaltungsweisung abzuweichen (vgl. BGE 130 V 172 E. 4.3.1).\nAufgrund der Substantiierungspflicht hätte es den Rekurrenten oblegen, Gründe anzugeben, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der Anwendung der praxisüblichen Altersgrenze abzusehen sei. Jedoch begründeten sie den entsprechenden Antrag lediglich damit, dass der Pflichtige im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Auszahlung der Kapitalabfindung 53 Jahre alt war und Arbeitnehmer in diesem Alter kaum mehr eine neue Anstellung finden würden. Darin kann kein triftiger Grund gesehen werden, im Einzelfall von der in der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 153 (Ergänzung) empfohlenen Altersgrenze abzuweichen. Vielmehr entstünde ein Präjudiz für deren generelle Senkung.\nc) Da weder Verhalten oder Äusserungen der Arbeitgeberin, noch des rekurrierenden Arbeitnehmers dessen Ansicht zu stützen vermögen, wonach die Kapitalabfindung als Vorsorgeausgleich ausbezahlt worden sei, sodann auch die in der Kurzmitteilung Nr. 153 (Ergänzung) festgelegten Kriterien hierfür nicht erfüllt sind, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb in diesem Fall ausnahmsweise davon abgewichen werden sollte, ist der Vorsorgecharakter der geleisteten Kapitalabfindung zu verneinen. Der Rentensatz nach § 36 Abs. 2 StG ist daher nicht anzuwenden.\n6. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Rekurrenten, indem sie die anteilsmässige Besteuerung der Kapitalleistung in Grossbritannien einerseits und andererseits deren Qualifizierung als Vorsorgeleistung beantragen, zwei in sich widersprüchliche Rechtsbegehren gestellt haben. Vorsorgeleistungen sind durch einen expliziten Vorbehalt aus dem Geltungsbereich von Art. 15 DBA CH/GB ausgenommen und in Art. 18 DBA CH/GB geregelt. Im Gegensatz zu Art. 15 DBA CH/GB unterstellt Art. 18 DBA CH/GB jedoch Rentenzahlungen gemäss ausdrücklichem Wortlaut der Steuerhoheit jenes Staates, in dem die pflichtige Person im Zeitpunkt der Auszahlung ihren Wohnsitz hat. Da der Pflichtige im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalabfindung seinen Wohnsitz offenbar in der Schweiz hatte, wäre diese, soweit sie eine Vorsorgeleistung darstellte, vollumfänglich in der Schweiz zu besteuern.\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die im Juni 2004 ausbezahlte Kapitalleistung einen genügenden Bezug zu der in Grossbritannien geleisteten Arbeit aufweist, um einen ausländischen Tätigkeitsort i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DBA CH/GB zu begründen, noch die Voraussetzungen gegeben sind, um die Kapitalleistung als Vorsorgeleistung i.S.v. § 36 StG zu qualifizieren. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 001/2007 vom 12.01.2007"}