{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_001-2007_2007-01-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f28d10f6-7be4-4919-9a2a-70a6dfebcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "393b885ce3c89ad7a05a1cc56a826a04"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["001/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 12.01.2007 001/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 12.01.2007 001/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 12.01.2007 001/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Arbeitnehmer der auch im Ausland tätig ist und nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung erhält, welcher nicht der Charakter einer Lohnnachzahlung zukommt sondern Ersatz für den zukünftigen Lohnausfall darstellt, wird nicht anteilig entsprechend der in jedem Land geleisteten Arbeitszeit besteuert. 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Die Rekurrenten stützen sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Z AG für die Berechnung der Kapitalabfindung zwischen Dienstjahren in der Schweiz und Dienstjahren in Grossbritannien unterschieden hat. Gemäss den Angaben der Z AG spielte jedoch nur die Dauer des Anstellungsverhältnisses eine Rolle, gemessen an der Anzahl der Dienstjahre. Diese sei neben Alter und Jahresgehalt einer von drei Faktoren, welche zur Berechnung der Höhe der Abgangsentschädigung verwendet worden seien. Der Arbeitsort hatte indessen keinen ersichtlichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung, da jedes Dienstjahr gleich gewichtet wurde. Aus dem zitierten Schreiben geht in keiner Weise hervor, dass es sich bei der fraglichen Kapitalabfindung um eine nachträgliche Vergütung längst fällig gewordener Forderungen handelte, welche ihren Grund in den in Grossbritannien erbrachten Arbeitsleistung hätte. Es deutet mit anderen Worten nichts darauf hin, dass der Anspruch auf die Kapitalabfindung bereits während der Zeit in Grossbritannien entstanden war. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch aus einem Sozialplan erst im Falle und aufgrund einer Entlassung entsteht und einen künftigen Lohnausfall kompensieren soll. Daher ist keine Form der Lohnnachzahlung, als vielmehr eine Lohnfortzahlung anzunehmen (vgl. StGE Nr. 128/2004 vom 5. November 2004, E. 3b).\nd) Liegt der Zweck der Kapitalabfindung nicht in der nachträglichen Erfüllung einer längst fällig gewordenen Forderung aus Arbeitsvertrag, sondern in der Entschädigung für den Wegfall der künftigen Verdienstmöglichkeit, ist die anhand von Bonuszahlungen und Optionen entwickelte Rechtsprechung nicht anwendbar, da der Bezug zu einem Tätigkeitsort fehlt (vgl. Reich Markus, Die Besteuerung von Arbeitseinkünften und Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis, in: Internationales Steuerrecht in der Schweiz, FS Walter Ryser zum 80. Geburtstag, Bern 2005, 199 f.; sowie für die analoge Bestimmung im DBA CH/BRD: Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA Deutschland-Schweiz, Köln 2006, Art. 15 Anm. 7). Diese Konstellation ist weder im DBA CH-GB, noch im Musterabkommen der OECD ausdrücklich geregelt, weshalb in der Lehre diesbezüglich eine Kontroverse besteht. Eine erste Meinung besagt, dass in Fällen, da kein Tätigkeitsstaat vorliegt, eine Entschädigungsabfindung gleichwohl als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB zu subsumieren ist. Da der Bezug zu einem ausländischen Tätigkeitsort fehlt, wird der Wohnsitzstaat für die Besteuerung als zuständig erachtet (vgl. Flick/Wassermeyer/Wingert, DBA Deutschland-Schweiz, Köln 2006, a.a.O.). Eine weitere Meinung besagt, dass eine derartige Zahlung keine Einkunft aus unselbständigem Erwerb darstelle und daher nicht unter Art. 15 DBA CH-GB, sondern unter Art. 21 des Abkommens falle, der für \"andere Einkünfte\" als jene, die in den Art. 15 - 19 geregelt sind, die steuerliche Zuständigkeit des Wohnsitzstaates vorsieht. Soweit Kapitalabfindungen dennoch unter Art. 15 Abs.1 DBA CH-GB subsumiert würden, müsste die Steuerhoheit gemäss dieser Meinung konsequenterweise aufgeteilt werden (Vgl. Reich Markus, Die Besteuerung von Arbeitseinkünften und Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis, in: Internationales Steuerrecht in der Schweiz, FS Walter Ryser zum 80. Geburtstag, Bern 2005, a.a.O.).\nd)Eröffnet die Auslegung einer Bestimmung in einem Staatsvertrag mehrere vertretbare Möglichkeiten, so ist diese entsprechend einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts aufgrund der Staatensouveränität grundsätzlich restriktiv zu interpretieren, soweit sie den Staaten Pflichten auferlegt (vgl. etwa Doehring Karl, Völkerrecht, 2. neu bearb. Aufl., Heidelberg 2004, 170 f., Rz. 393 ff.). Die Auslegung hat sich somit eng am Wortlaut der auszulegenden Vertragsklausel zu orientieren. Im Vergleich zur allgemeinen Regel der Wohnsitzbesteuerung, stellt die Bestimmung in Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB eine Einschränkung der Steuerhoheit der Schweiz dar, indem sie die Besteuerung in der Schweiz ansässiger Personen durch einen anderen Staat zulässt. Die Bestimmung ist daher eng auszulegen und somit jener Theorie der Vorzug zu geben, welche sich näher an deren Wortlaut orientiert.\nDie Gleichsetzung von Kapitalabfindungen, die für einen künftigen Lohnausfall entschädigen sollen, mit solchen, die eine Form der Lohnnachzahlung darstellen, und die damit verbundene Aufgabe des Prinzips, wonach der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung für die Besteuerungszuständigkeit massgeblich ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB. Dadurch würde die Steuerhoheit der Schweiz in einer Art und Weise eingeschränkt, die sich nicht ohne Weiteres aus der Vertragsbestimmung ergibt. Eine derartige Gleichsetzug würde daher eine extensive Auslegung dieser Bestimmung darstellen, was jedoch mit dem Gebot der restriktiven Interpretation nicht zu vereinbaren wäre. Somit ist jener Meinung der Vorzug zu geben, nach der Kapitalleistungen, die auf die Zukunft hin ausgerichtet sind, mangels Bezug zu einem ausländischen Tätigkeitsort gemäss Art. 15 Abs. 1 DBA CH-GB nach dem Wohnsitzprinzip zu besteuern sind."}