Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist demnach für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu Lasten des AfM zuzusprechen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :