4.4 Das AfM würdigt in der angefochtenen Verfügung die Verhältnismässigkeit der Massnahme überhaupt nicht, obwohl nach dem soeben Geschriebenen eine Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Die Verfügung enthält damit insoweit keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.