Die Kontingentierung endet für diese Staaten jedoch per 31. Mai 2016. Ab diesem Zeitpunkt ist es für deren Staatsangehörige möglich, unter der Bedingung des Nachweises eines gültigen Arbeitsvertrages ohne zusätzliche Bewilligung legal in der Schweiz zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin könnte ab dann legal in der Schweiz und somit auch im Betrieb ihres Freundes im Kanton Ba- sel-Landschaft arbeiten, sofern sie einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Dies würde ihr durch die gemäss Verfügung vorgesehene, lange dauernde Ausgrenzung verwehrt. Es ist festzustellen, dass die Verfügung sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht nicht verhältnismässig ausgestaltet wurde.