Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenantritt übergangsrechtlich noch immer eine Bewilligung erforderlich (Art. 26 Abs. 2 Anhang 1 FZA; BGE 134 IV 57). Für Angehörige der EU-2 Staaten (Rumänien, Bulgarien) gelten im Rahmen des FZA zum Zeitpunkt des Urteils noch besondere Übergangsbestimmungen (Kontingente), so dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sie bewilligungspflichtig bleibt. Die Kontingentierung endet für diese Staaten jedoch per 31. Mai